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   BVerwG, 16.09.2020 - 1 WNB 1.20   

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https://dejure.org/2020,29288
BVerwG, 16.09.2020 - 1 WNB 1.20 (https://dejure.org/2020,29288)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.2020 - 1 WNB 1.20 (https://dejure.org/2020,29288)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 2020 - 1 WNB 1.20 (https://dejure.org/2020,29288)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; unstatthafter Rechtsbehelf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WBO § 17 Abs. 6 ; WBO § 22a; WBO § 22b
    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; unstatthafter Rechtsbehelf; unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung

  • rechtsportal.de

    WBO § 17 Abs. 6 ; WBO § 22a; WBO § 22b
    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; unstatthafter Rechtsbehelf; unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 1134
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.03.2020 - 2 WNB 5.20

    Disziplinarsache; Durchsuchung; Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2020 - 1 WNB 1.20
    Gegen Entscheidungen der Truppendienstgerichte im einstweiligen Rechtsschutz findet keine Rechtsbeschwerde statt (wie BVerwG, Beschluss vom 30. März 2020 - 2 WNB 5.20 - Rn. 4).

    Das ergibt sich daraus, dass die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts im einstweiligen Rechtsschutz nicht statthaft ist (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 30. März 2020 - 2 WNB 5.20 - juris Rn. 4).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZB 45/19

    Schiedsverfahren: Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2020 - 1 WNB 1.20
    Wie in anderen gerichtlichen Verfahrensordnungen gilt auch im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, dass eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Statthaftigkeit eines nach dem Gesetz unstatthaften Rechtsbehelfs führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 WNB 1.19 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 8 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 45/19 - juris Rn. 19; BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - X B 42/11 - juris Rn. 13).
  • BFH, 14.12.2011 - X B 42/11

    Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses zwecks Prüfung der Umsetzung einer

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2020 - 1 WNB 1.20
    Wie in anderen gerichtlichen Verfahrensordnungen gilt auch im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, dass eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Statthaftigkeit eines nach dem Gesetz unstatthaften Rechtsbehelfs führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 WNB 1.19 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 8 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 45/19 - juris Rn. 19; BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - X B 42/11 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 05.06.2019 - 1 WNB 1.19

    Rechtsmittel bei fehlerhafter Entscheidungsform; Grundsatz der Meistbegünstigung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2020 - 1 WNB 1.20
    Wie in anderen gerichtlichen Verfahrensordnungen gilt auch im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, dass eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Statthaftigkeit eines nach dem Gesetz unstatthaften Rechtsbehelfs führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 WNB 1.19 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 8 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 45/19 - juris Rn. 19; BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - X B 42/11 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 28.01.2021 - 1 WB 29.20

    Anrechnung des Studiums 'Wirtschaftsrecht LL.B.' auf die

    Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht dazu, dass ein nach der Wehrbeschwerdeordnung unstatthafter Rechtsbehelf statthaft wird (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 WNB 1.19 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 8 Rn. 3 und vom 16. September 2020 - 1 WNB 1.20 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • TDG Süd, 02.02.2022 - S 3 BLa 9/20

    Kein Rechtsschutzbedürfnis zur Feststellung der Besorgnis der Befangeheit eines

    In der vorliegenden Konstellation ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass es sich bei den drei Verfahren, die die Antragstellerin betrafen um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelte, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 - 1 WNB 1.20, Rn. 2 und vom 30. März 2020 - 2 WNB 5.20, Rn. 4).
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